Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen der Firma Lippische Glasveredelung Bastian GmbH
- Geltung:
1.1. Diese Bedingungen gelten für alle unsere Angebote und Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen, einschließlich Beratungsleistungen, im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern, Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtlichem Sondervermögen, sowie Nichtverbrauchern im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB. Geschäftsbedingungen des Bestellers sind nur dann verbindlich, wenn sie durch uns schriftlich bestätigt worden sind. Einkaufsbedingungen des Bestellers wird hiermit widersprochen.
- Angebote, Abschluss und technische Angaben zur Beschaffenheit
2.1. Unsere Angebote, Preislisten, Prospekte und sonstige Unterlagen sind in Bezug auf Preise und Liefermöglichkeiten freibleibend. Angaben in Katalogen, Verkaufsunterlagen, Skizzen, Zeichnungen, Preislisten etc. sind nur annähernd, jedoch bestmöglich ermittelt. Proben und Muster gelten als Durchschnittsausfall.
2.2. Aufträge sind erst dann für uns bindend, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind. Dies gilt auch für nachträgliche Ergänzungen, Änderungen und Stornierungen sofern noch nicht mit dem Zuschnitt oder der Bearbeitung begonnen worden ist. Der Besteller ist zur umgehenden Prüfung unserer Auftragsbestätigung verpflichtet bzw. gilt diese als anerkannt, wenn er nicht unverzüglich schriftlich widerspricht. Als Auftragsbestätigung gilt im Falle umgehender Auftragsausführung auch der Lieferschein bzw. die Warenrechnung.
2.3. Jeder Vertragsabschluss wie auch die Lieferung selbst erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, sofern die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist. Der Besteller wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung rechtzeitig informiert.
2.4. Werden uns nach Vertragsabschluss Tatsachen, insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Lieferungen bekannt, die nach pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen darauf schließen lassen, dass der Kaufpreisanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet ist, sind wir berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Frist, vom Käufer nach dessen Wahl Vorauszahlung oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten, wobei die Rechnungen für bereits erfolgte Teillieferungen sofort fällig gestellt werden.
2.5. Das Wissen um das physikalische Verhalten und die Eigenschaften von Glas bzw. Mehrscheiben-Isolierglas entsprechend dem Stand der Technik, wird beim Besteller vorausgesetzt.
2.6. Für unsere kaufmännischen Kunden gilt ferner: Die technischen Verkaufsbedingungen, insbesondere solche über Maße, deren Berechnung, über Dicken, Preisermittlung, Kisteninhalte, Verpackung, Pfandgeld, Frachten usw., ergeben sich aus den Preislisten oder Sondervereinbarungen bzw. aus den handelsüblichen Gepflogenheiten und deren Qualität.
- Lieferung, Versand, Gefahrenübergang, Verpackung
3.1. Unsere Lieferungen erfolgen generell ab Lager bzw. ab Werk. Mit der Übergabe der Waren an einen Transportführer – gleichgültig, ob er vom Besteller oder von uns beauftragt ist – geht die Gefahr auf den Besteller über. Dies gilt auch bei Teil- sowie Frankolieferungen, wobei Versandweg und -mittel unserer Wahl zu überlassen ist. Die Verpackung erfolgt nicht positionsweise sondern ausschließlich nach transport- und produktionstechnischen sowie umweltpolitischen Gesichtspunkten. Stets bestimmt das größere Maß der Einheit die Verpackungslänge. Bei Auslieferung mit unseren Fahrzeugen geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald die Ware an dem von ihm angegebenen Ort bereitgestellt wird.
3.2. Angegebene Lieferfristen werden nach Möglichkeit eingehalten, sind aber stets unverbindlich. Geringfügige Überschreitungen sind zulässig. Nach Ablauf der Lieferfrist ist der Besteller berechtigt, eine angemessene Nachfrist zu setzen, bei der die Interessen des Bestellers und unsere Interessen zu berücksichtigen sind. Lieferungen, die infolge von uns nicht zu vertretender Umstände unterbleiben oder sich verzögern, berechtigen uns, entsprechend später zu liefern oder vom Vertag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass der Besteller deswegen Schadenersatzansprüche geltend machen kann. Als von uns nicht zu vertretende Umstände gelten insbesondere:
- Störungen von Verkehrswegen, technische Schwierigkeiten, die in der Art des Auftrages liegen und seine Ausführung für uns oder die Zulieferer unmöglich oder unzumutbar machen,
- Brandschäden, Rohmaterial- oder Strommangel oder andere wesentliche Betriebsstörungen bei uns oder dem Zulieferer,
- Streiks, Aussperrungen, Krieg und alle Fälle höherer Gewalt, sowohl im speziellen Einzel- als auch im generellen Fall.
3.3. bei unseren gewerblichen Kunden ist das Abladen alleinige Angelegenheit des Käufers, der für geeignete Abladevorrichtungen zu sorgen und die erforderlichen Arbeitskräfte zu stellen hat. Wartezeiten werden entsprechende im Güterfernverkehr gem. KVO und im Güternahverkehr gem. GNT berechnet.
3.4. Verlangt der Besteller in Abweichung von den vertraglichen Vereinbarungen Hilfestellung beim Abladen, Weitertransportieren oder Einsetzen, so wird dieser Aufwand zusätzlich berechnet. Die Mitwirkung bei diesen Arbeiten bedeutet jedoch keine Übernahme einer zusätzlichen Haftung oder Gefahrtragung.
3.5. In der Regel erfolgt die Anlieferung unserer Produkte auf Einwegpaletten oder auf unseren eigenen Mehrwegtransportgestellen. Der Besteller verpflichtet sich, über den Verbleib der Mehrweg bzw. Leihgestelle einen Nachweis zu führen. Ab dem 21. Tag nach Anlieferung und Nichtrückgabe berechnen wir pro Gestell und Tag 10,00 EUR, höchstens jedoch den Wiederbeschaffungswert des Gestelles. Bei Verlust oder Schäden am Gestell berechnen wir die tatsächlich entstandenen Kosten.
- Zahlungsbedingungen
4.1. Mit der Auftragserteilung bestätigt der Besteller seine Zahlungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit. Alle Preise gelten ab Lager bzw. ab Werk zuzüglich Verpackung, Fracht- und sonstiger Versandkosten, sowie der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
4.2. Wenn nicht anders vereinbart, sind Zahlungen spätestens bei Übergabe der Lieferung oder Leistung sofort ohne Abzug fällig. Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Schuldposten zuzüglich darauf angefallener Schuldzinsen verwandt.
4.3. Nach erfolgten Teillieferungen sind wir berechtigt, Abschlagszahlungen in angemessenem Umfang in Rechnung zu stellen.
4.4. Rechnungsregulierungen durch Schecks oder Wechsel erfolgen lediglich erfüllungshalber. Zahlungen im sog. Scheck-Wechsel-Verfahren bedürfen stets der besonderen Vereinbarung. Gutschriften über Wechsel erfolgen abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können.
4.5. Bei Zahlungsverzug berechnen wir Verzugszinsen in Höhe von 8 v.H. über dem jeweils geltenden Basiszins. Wir behalten uns vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.
4.6. Der Besteller kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht aus früheren oder anderen Geschäften als der laufenden Geschäftsverbindung kann nicht geltend gemacht werden. Im Übrigen darf die Zahlung wegen Mängel oder sonstigen Beanstandungen nur auf Grund einer bei uns schriftlich vorliegenden Reklamation und im vereinbarten Umfang zurückbehalten werden.
4.7. Etwaige vereinbarte Sicherheitsleistungen können von uns durch Bürgschaften aus dem Nettobetrag abgelöst werden.
- Eigentumsvorbehalt
5.1. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Ware, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von uns bezieht, behalten wir uns das Eigentum vor, bis unsere sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden – auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen – beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von uns in eine laufende Rechnung übernommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung durch uns begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen.
5.2. Wird die Vorbehaltsware durch den Käufer mit anderen Waren verbunden, so steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren und dem Verarbeitungswert zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt uns der Käufer bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die ihm zustehenden Eigentumsrechte an der neuen Sache im Umfange des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie für uns unentgeltlich. Die hiernach entstehenden Eigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne von Nr. 5.1., es sei denn, die Zahlung an uns ist insolvenzfest, d.h. aussonderungsfähig hinterlegt.
5.3. Hat bzw. wird der Käufer die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr mit Kaufleuten weiterveräußern, werden die Forderungen des Käufers schon jetzt an uns abgetreten. Wir nehmen diese Abtretung an. Sie dienen in dem selben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird bzw. wurde die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren veräußert, wird die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu den anderen verkauften Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Nr.5.2. haben, wird uns ein unserem Eigentumsanteil entsprechender Teil vom Abnehmer an uns abgetreten. Zur weiteren Abtretung der Forderung ist der Käufer und oder Abnehmer in keinem Falle berechtigt.
- Mängelrüge, Gewährleistung, Haftung:
6.1. Für Mängel im Sinne des § 434 BGB haften wir nur wie folgt: Wegen der besonderen Eigenschaften unserer Ware, vor allem von Glas, und der Gefahr von Beschädigungen, ist der Käufer zur unverzüglichen Prüfung verpflichtet. Alle offensichtlichen und/oder erkannten Mängel, Fehlmengen und Falschlieferungen sind spätestens binnen einer Woche, in jedem Fall vor Verarbeitung oder Einbau schriftlich anzuzeigen. Weitergehende Obliegenheiten des Kaufmannes gem. §§ 377, 378 HGB bleiben unberührt. Durch die Herstellung bedingte Abweichungen in Maßen, Inhalten, Dicken Gewichten und Farbtönen sind – sofern keine Beschaffenheitsgarantie im Sinne des § 443 BGB vorliegt, – im Rahmen der branchenüblichen Maßtoleranzen beim Zuschnitt.
6.2 Stellt der Käufer Mängel der Ware fest, darf er nicht darüber verfügen, d.h. sie darf nicht geteilt werden, weiterverkauft bzw. weiterverarbeitet werden, bis eine Einigung über die Abwicklung der Reklamation erzielt ist, bzw. ein Beweissicherungsverfahren durch einen von der Industrie- und Handelskammer am Sitz des Käufers eidesstattlich geprüften Sachverständigen erfolgte.
6.3. Der Käufer ist ferner verpflichtet, uns die Möglichkeit zu geben, den gerügten Mangel an Ort und Stelle festzustellen bzw. auf unser Verlangen den beanstandeten Gegenstand oder Muster davon zu überlassen; bei schuldhafter Verweigerung entfällt die Gewährleistung.
6.4. Physikalische Eigenschaften unserer Produkte sind nicht reklamationsfähig, so z.B.:
- Interferenzerscheinungen, Benetzbarkeit durch Feuchte bzw. Kondensation auf den Außenflächen und Doppelscheibeneffekte durch barometrische Druckverhältnisse bei Mehrscheiben-Isolierglas
- Anisotropien (Irisation) bei Einscheiben-Sicherheitsglas
- Klappergeräusche bei Sprossen in Mehrscheiben-Isolierglas durch Umgebungseinflüsse, Erschütterungen sowie manuell angeregte Schwingungen
- Metalloxydation auf dem Glasüberstand bei Wärmeschutz-Stufenisolierglas, bei der die äußere Scheibe zum Luftzwischenraum beschichtet ist.
- Verunreinigungen im Luftzwischenraum bei Mehrscheiben-Isolierglas durch Rückstände von Putzmittel bei kundenseitig gestellten Bleikunstverglasungen
6.5. Wir übernehmen keine Gewähr für Schäden, die zurückgehen auf ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, Veränderung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder natürliche Abnutzung.
6.6. Bei berechtigten Beanstandungen obliegt es allein uns, unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der berechtigten Interessen des Käufers die Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung, Nachbesserung, Minderung oder ggfs. Wandlung) festzulegen.
6.7. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten, gerechnet ab Übergabe der Lieferung/Leistung. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gem. §§ 438 Abs. 1 Nr.2, § 479 und § 634a Abs1 Nr.2 BGB längere Fristen vorschreibt.
- Allgemeine Haftungsbegrenzung:
7.1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers bzw. Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit wir zwingend nach gesetzlichen Vorschriften haften, in Fällen groben Verschuldens oder Vorsatzes bzw. Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Ersatzanspruch für die Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit uns kein grobes Verschulden vorzuwerfen ist.
- Datenschutz
8.1. Der Besteller wird hiermit informiert, dass wir personenbezogene Daten des Bestellers im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes speichern und weiterverarbeiten.
- Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
9.1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche sich ergebenden Streitigkeiten ist Detmold, soweit der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer an seinem Gerichtsstand zu verklagen.
9.2. Die Vertragsbeziehungen regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
- Geltung weiterer Bedingungen
10.1. Soweit mit der Lieferung auch der Einbau der Waren durch uns verbunden ist oder Montagen durch uns erfolgen gilt die Verdingungsordnung für Bauleistungen – VOB, Teil B und C, neuester Fassung (liegt zur Einsicht bereit bzw. wird zur Verfügung gestellt) – soweit die Verkaufs- und Lieferbedingungen keine entgegenstehende Regelung enthalten.
- Salvatorische Klausel
11.1. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Besteller einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hier durch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.
Stand 2019
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Verkauf / Administration
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Auszubildender
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